AGB - Northern Events Personal

1. Geltung der Bedingungen

Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen
 ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
 nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.

Die Northern Event-Personal GmbH (nachfolgend Northern genannt) behält sich
 vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung
 eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt)
 mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
 Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese
 Bestimmungen als angenommen.

2. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der GewO ein
 erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als
 Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a. Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder
Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart ist, bei 
jedem Rundgang Kontrollen, der in den Wachrevieren zusammengefassten
Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere
 Wachmann/Wachmänner/Wachfrau(en) oder Pförtner(in), die eigens für ein bzw.
 wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt
 sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen
 festgelegt.
c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personenkontrollen, Personenbegleit-
und Schutzdiensten, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und 
Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von
 Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen,
Veranstaltungen und andere Dienste. 

3. Auftragserteilung

(1) Northern erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich 
seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des
 beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr 
im Verzuge, bei Northern.
(2) Northern ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, 
sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
 verpflichtet.
(3) Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Northern und dem Kunden,
 werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(4) Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Kunden eine schriftliche
 Auftragsbestätigung von Northern übersandt. Erst diese schriftliche
 Auftragsbestätigung bindet Northern an den Auftrag. Für kurzfristige
 Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Dienstleistung(en)
 behält sich Northern vor, einen Zuschlag in Höhe von 10 % (zehn) zum 
Stundensatz zu berechnen.
(5) Northern behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages

Rücktritt 30 Tage oder eher vor Auftragsbeginn: 25% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen;

Rücktritt 15 bis 29 Tage vor Auftragsbeginn: 50% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen;

Rücktritt 14 bis 3 Tage vor Auftragsbeginn: 75% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen;

Rücktritt in weniger als 3 Tagen vor Auftragsbeginn: 100% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen.

in Rechnung zu stellen.

4. Rücktritt vom Auftrag

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass dieser bei berechtigtem Interesse durch die
 Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen durch Northern 
überprüft werden kann.
(2) Northern kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Kunden vom
 Vertrag zurück treten, wenn:
a. der Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen 
oder seine Person gemacht, 

b. die Kreditwürdigkeit des Kunden betreffende Tatsachen falsch angeben
 worden,

c. ein Inkasso- oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder 
besteht.
(3) Etwaige Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen. Kosten und
 Schadenersatzansprüche hat Northern in einem solchen Fall nicht zu tragen.

5. Begehungsvorschrift

(1) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die
 schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, die
 Anweisung des Auftrages entsprechend, die näheren Bestimmungen über die
 Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen
 werden müssen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/Alarmplanes bedürfen
der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es 
erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und 
sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.


6. Sicherheitskonzept und Dienstanweisung

(1) Bei Veranstaltungen, muss lt. Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO)
 ein Sicherheitskonzept vorliegen.


(2) Der Kunde verpflichtet sich ein entsprechendes Sicherheitskonzept
vorzulegen. Sollte es nicht bestehen, erklärt sich Northern bereit, dies
unter separater Berechnung, zu erstellen. Gleiches gilt für die Vorlage
einer Dienstanweisung.


(3) Änderungen dieses Konzeptes bedürfen der Schriftform und sind von beiden 
Parteien zu unterzeichnen. 

7. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Kunden rechtzeitig 
und kostenlos zur Verfügung zu stellen.


(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das 
Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Northern im
Rahmen der Ziffer 14. Ein Schlüsselverlust ist Northern unverzüglich,
 spätestens 24 Stunden nach Dienstende des Auftrages, anzuzeigen. Sollte dies
 nicht geschehen, haftet Northern nicht für die Verluste und die daraus
 entstandenen Schäden.
(3) Der Kunde gibt Northern die Anschriften bekannt, die bei einer 
Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden
 können. Anschriftenänderungen müssen Northern umgehend mitgeteilt werden. In 
den Fällen, in denen Northern über aufgeschaltete Alarmanlagen die
 Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Kunden die 
Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

8. Beanstandungen

(1) Der Kunde hat die Mitarbeiter von Northern in den ersten vier Stunden 
nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei berechtigten
 Beanstandungen hat der Kunde nach Rücksprache mit dem zuständigen
 Projektleiter von Northern das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu
verlangen. Trotz Austausch des beanstandeten Mitarbeiters ist der Kunde
 verpflichtet, die bis dahin erbrachte und gebuchte Dienstleistung in vollem
Umfang (ohne Ausfallzeiten) zu bezahlen.
(2) Andere Beanstandungen, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder 
sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung 
schriftlich Northern, nicht seinen Mitarbeitern vor Ort, zwecks Abhilfe
 mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung, spätestens am nächsten
Werktag, können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht
werden.
(3) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes
berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Northern
 nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens 
innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt.

9. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Jahr. 
Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so
 verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.



10. Ausführung durch andere Unternehmen

(1) Northern ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß
§ 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
(2) Auch Verpflichtungen, die nicht unter die entsprechende Verordnung 
fallen, kann Northern jederzeit mit entsprechendem Personal anderer
 Unternehmen oder Einzelfirmen bedienen.


11. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer
 Gewalt kann Northern den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird,
 unterbrechen oder zwecksprechend umstellen.
(2) In der Unterbrechung ist Northern verpflichtet, das Entgelt entsprechend 
den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

12. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei Umzug des Kunden sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
 Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Kunde das Vertragsverhältnis 
mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt Northern das Revier auf, so 
ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

13. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Kunden tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei 
denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche
 Belange, insbesondere den Schutz der Person des Kunden abgestellt war. Durch
 Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Kunden wird der 
Vertrag nicht berührt.

14. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Northern steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm
 eingesetzten Mitarbeiter ein. Northern haftet nicht für Schäden, die die 
Mitarbeiter an Arbeitsgeräten, insbesondere bei eigenen oder fremden 
Fahrzeugen des Kunden, oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen.

Northern haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die 
Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden.
 Eine Haftung von Northern ist gänzlich ausgeschlossen, wenn einem oder
 mehreren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige
 Wertsachen übertragen wird ohne, dass dies Northern schriftlich bestätigt.

 Die Haftungsausgrenzung umfasst weiter insbesondere die Haftung für 
angenommene und verwahrte Garderoben und Garderobeninhalte.

Sollte eine Haftung Northerns vom Kunden gewünscht sein, kann eine 
entsprechende Garderobenversicherung gegen einen Aufpreis vom Kunden über
 Northern, ausdrücklich dazu gebucht werden.


(2) Sollte Northern trotz benannter Haftungsausschlüsse zu 
Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, beschränken sich diese auf die
 nachfolgenden Höchstbeträge.

a. EUR 3.000.000 pauschal für Personenschäden oder Sachschäden

b. EUR 50.000 für das Abhanden kommen bewachter Gegenstände, 
ausgenommen von zu verwahrender Garderobe und deren Inhalte

c. EUR 50.000 für reine Vermögensschäden

d. EUR 50.000 für das Abhandenkommen von Schlüssel und Codekarten

Die genannten Haftungssummen können gegen einen Aufpreis erhöht werden.



(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht ein ausreichender
 Haftpflichtversicherungsschutz von Northern bei der R+V Allgemeine Versicherung AG. Dem Versicherungsantrag liegen die allg.
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die
 Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde.
 Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die
mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen,
 wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung, Betreuung
 und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, elektrischen oder ähnlichen 
Anlagen, sowie alle im Handwerksbereich befindlichen Tätigkeiten.

15. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der 
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
 von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der
 Geschäftsführung von Northern schriftlich geltend gemacht werden. Kann 
innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so 
ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde
 nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb
dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Northern
 Mitarbeiter zusätzlich gegenzuzeichnen.


(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, Northern unverzüglich Gelegenheit zu
geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
 Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
 Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen
 vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen 
zu seinen Lasten.

16. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Northern ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
 übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 14 ergeben,
 abzuschließen. Der Kunde kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen 
Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt
 in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 07.12.1995. 



17. Zahlung des Entgeltes

(1) Die Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Das gleiche gilt, wenn die Dienstleistung verlängert bzw. sich
 umfangreicher gestaltet wird.
Zur Sicherheit von Northern ist vor Auftragsdurchführung eine 
Vorkassenzahlung zu entrichten, welche bei endgültiger Rechnungsstellung, in
 voller Höhe verrechnet wird. Die Höhe wird im Einzelnen von Northern
 bestimmt. Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der
 Vorkassenzahlung auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Sollten die Zahlungen
 nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Northern eingehen, behält 
sich Northern vor, den Auftrag nicht auszuführen.
(2) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar.

 Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tage oder schriftlicher 
Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen.

Mögliche Zahlungswege
 sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto

b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an
 Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von
 der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal

c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder 
ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal.
Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die 
Geschäftsführung des Unternehmens oder dessen bevollmächtigtes Personal.
 Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt 
angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld
 angerechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich
 nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig.
(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der 
Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten
 Gegenansprüchen.

(4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von
 Northern nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die 
Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286
Abs. 3 BGB.
(5) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
 nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger
 Forderungsaufstellung, Zahlung leistet.

(6) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein
 schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.

18. Preise

Alle von uns genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Steuern.



19. Preisänderung

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben,
Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten,
 insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger
 Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise
 verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten
 und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des
 Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern
 und Abgaben.

20. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Northern zur 
Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige
 Mitarbeiter des Kunden zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs
 Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so
 ist er verpflichtet, die sechsfache Bruttomonatsgebühr an Northern zu
zahlen. Grundlage hierfür ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des
 abgeworbenen Mitarbeiters der letzten 3 Monate vor Austritt aus dem 
Unternehmen.



21. Datenschutz

(1) Northern gewährt den größtmöglichen datenschutzrechtlichen Standard und
beachtet alle diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Auftragsdurchführung speichert Northern die Daten des jeweiligen Kunden, welche nach Auftragsdurchführung für interne Zwecke erhalten bleiben. Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der Auftragsdurchführung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Auftrags (Ausführung von gebuchten Arbeiten durch Drittanbieter) bzw. zur Forderungsdurchsetzung beispielsweise an Creditreform, Inkasso ect. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten Daten zu verlangen. Sofern alle Aufträge abgewickelt sind,
 können die Daten auf Wunsch des Kunden gelöscht werden, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen dem entgegen.
(2) Im Schadensfall gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 14.



22. Gerichtsstand und Erfüllungsort


(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos
 Braunschweig.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amts- oder
Landgericht Braunschweig.



23. Sonstiges

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit
 Northern geschlossenen Vertrag bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen
 Zustimmung von Northern.


(2) Northern ist berechtigt die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen 
abzutreten. 


24. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten,
 so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung
verbundenen wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller
übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.



Braunschweig, den 17.11.2022

AGB - Northern Events Equipment

1. Geltung der Bedingungen


Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.

Die Northern Concert & Event Protection GmbH (nachfolgend „Northern“ genannt) behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen. 

2. Auftragserteilung
(1) Northern erbringt ihre Tätigkeit, soweit nicht anders vereinbart, als Dienstleistung, wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei Northern.
(2) Northern ist die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen auferlegt.


(3) Angebote von Northern sind, sofern im Angebot nicht anders genannt, unverbindlich.


(4) Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung von Northern übersandt. Erst diese schriftliche Auftragsbestätigung bindet Northern an den Auftrag. 


(5) Northern behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages

Rücktritt 30 Tage oder eher vor Lieferung: 25% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert;

Rücktritt 15 bis 29 Tage vor Lieferung: 50% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert;

Rücktritt 14 bis 3 Tage vor Lieferung: 75% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert;

Rücktritt in weniger als 3 Tagen vor Lieferung: 100% Stornokosten vom vereinbarten Auftragswert.

in Rechnung zu stellen, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.

Für Artikel, welche gesondert für den Auftrag angeschafft wurden und worüber der Kunde informiert wurde, werden bei Auftragsabsage grundsätzlich 100% Stornokosten fällig.

3. Auftragsdurchführung
(1) Aufgrund unvorhergesehener Ereignisse gelten Lieferfristen und -termine nur annährend. Insbesondere aufgrund höherer Gewalt ist Northern berechtigt die Leistung verspätet oder bei Unmöglichkeit gar nicht zu erbringen. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesem Falle nicht.
(2) Northern behält sich vor, Foto- und/oder Videoaufnahmen des Einsatzortes zu Dokumentations- und/oder Werbezwecken zu erstellen.
(3) Die Haftung für Mietartikel geht bei Übergabe an den Kunden an diesen über. Die Mietartikel sind nicht durch Northern versichert, es sei denn, es wurde eine entsprechende Versicherung mit dem Auftrag abgeschlossen.
(4) Die Reinigung nach üblichem Gebrauch ist im Preis mit inbegriffen. Bei Geschirr/Gläsern/Besteck sind lediglich Essen- und Getränkereste, Servietten ect. zu entfernen. Bei starker Verschmutzung wird der Aufwand hierfür separat in Rechnung gestellt. Beispiel bei Schlamm im Toilettenwagen, Aufkleber an Absperrgittern, Rotwein-/Wachsflecken auf Tischdecken ect.
(5) Bei Transport durch den Kunden obliegt diesem die sachgemäße Ladungssicherung.
(6) Bei Anlieferung durch Northern erfolgt diese bis zur 1. Bordsteinkante. Bei Buchung mit Auf- und Abbau ist Northern bereits im Vorfeld über die Begebenheiten vor Ort zu informieren (Untergrund, Laufwege). Sollten die Gegebenheiten vor Ort von denen abweichen (beispielsweise Anlieferung ins Obergeschoss statt Erdgeschoss), ist Northern berechtigt den Mehraufwand zu berechnen.
(7) Bei Abholung durch Northern ist das Material, sofern kein Abbau gebucht wurde, entsprechend der Verpackungseinheiten, gestapelt und zusammengeräumt am Anlieferungsort durch Kunden bereitzustellen. Ansonsten ist Northern berechtigt, einen Mehraufwand zu berechnen.
(8) Bei Rücknahme des Materials wird dieses soweit vor Ort möglich kontrolliert. Bei umfangreichen Lieferungen wird die Endkontrolle im Lager von Northern durchgeführt. Northern stellt sicher, dass zwischen Rückgabe und Zählung keine Verluste und Beschädigungen entstehen. 


4. Rücktritt vom Auftrag


(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Northern bei berechtigtem Interesse die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen für eine Überprüfung des Kunden heranziehen kann.


(2) Northern kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Kunden vom
Vertrag zurücktreten, wenn:

a. der Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen
oder seine Person gemacht hat,

b. die Kreditwürdigkeit des Kunden betreffende Tatsachen falsch angeben
wurden,

c. ein Inkasso- oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder
besteht.


(3) Etwaige Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat Northern in einem solchen Fall nicht zu tragen. 


5. Beanstandungen
(1) Etwaige Beanstandungen sind Northern umgehend anzuzeigen. Sollten nach Abholung bzw. Lieferung bestellter Waren zeitnah keine Beanstandungen gemeldet worden sein (per Telefon, Mail oder anderer Kommunikationskanäle), kann eine nachträgliche Reklamation nicht berücksichtigt werden.


(2) Im Falle der Beauftragung von Personaldienstleistungen hat der Kunde die Mitarbeiter von Northern nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde nach Rücksprache mit dem zuständigen Projektleiter von Northern das Recht, den Austausch des zu beanstandenden Mitarbeiters zu verlangen. Trotz Austausch des beanstandeten Mitarbeiters ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erbrachte Dienstleistung in vollem Umfang (ohne Ausfallzeiten) zu bezahlen. 


6. Ausführung durch andere Unternehmen


Northern ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen. Eine Zustimmung des Kunden bedarf es hierzu nicht.



7. Rechtsnachfolge


Bei Tod des Kunden tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Kunden, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Kunden wird der Vertrag nicht berührt. 


8. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Northern steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ein. Northern haftet nicht für Schäden, die die Mitarbeiter an Arbeitsgeräten, insbesondere bei eigenen oder fremden Fahrzeugen des Kunden, oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen.

Northern haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Eine Haftung von Northern ist gänzlich ausgeschlossen, wenn einem oder mehreren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird, ohne, dass dieses Northern schriftlich
 bestätigt.(2) Sollte Northern trotz benannter Haftungsausschlüsse zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, beschränken sich diese auf die nachfolgenden Höchstbeträge

a. EUR 5.000.000 pauschal für Personenschäden oder Sachschäden

b. EUR 50.000 für das Abhandenkommen bewachter Gegenstände, ausgenommen von zu verwahrender Garderobe und deren Inhalte

c. EUR 100.000 für reine Vermögensschäden

d. EUR 50.000 für das Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten

9. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Northern schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht beziffert werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.


(2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist von einem Northern-Mitarbeiter zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, Northern unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. 

10. Haftpflichtversicherung und Nachweis


Northern ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 8 ergeben, abzuschließen. Der Kunde kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. 



11. Zahlung des Entgeltes


(1) Die Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Dienstleistung verlängert bzw. umfangreicher gestaltet wird.


Zur Sicherheit von Northern ist vor Auftragsdurchführung auftragsabhängig einmalig eine Kaution/ Vorkassenzahlung zu entrichten, welche bei endgültige Rechnungsstellung in voller Höhe verrechnet wird. Die Höhe der Kaution wird im Einzelnen von Northern bestimmt. Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der Kaution/Vorkassenzahlung auf dem Konto von Northern bzw. bei Barzahlung. Sollte die Zahlung nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Northern eingehen, behält sich Northern vor, den Auftrag nicht auszuführen.



(2) Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen zahlbar oder haben gemäß schriftlicher Zahlungsvereinbarung zu erfolgen.

Mögliche Zahlungswege sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto
b. per Bar- oder Verrechnungsscheck mit Zustellung oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder an ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder an ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal

Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von Northern oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen werden als nicht erfolgt angesehen. Erfolgte Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nich pünktlich nach, wird die gesamte bestehende Schuld sofort fällig.


(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

(4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von Northern nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.


(5) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung Zahlung leistet.
(6) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt. 
(7) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechnet (§ 288 BGB). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.



12. Preise


Alle von Northern genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13. Preisänderung


Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. 


14. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe


(1) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Northern zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Kunden zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.


(2) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Bruttomonatsgebühr an Northern zu zahlen. Grundlage hierfür ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters der letzten 3 Monate vor Austritt aus dem Unternehmen.

15. Datenschutz
(1) Northern gewährt den größtmöglichen datenschutzrechtlichen Standard und beachtet alle diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Auftragsdurchführung speichert Northern die Daten des jeweiligen Kunden, welche nach Auftragsdurchführung für interne Zwecke erhalten bleiben. Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der Auftragsdurchführung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Auftrags (Ausführung von gebuchten Arbeiten durch Drittanbieter) bzw. zur Forderungsdurchsetzung beispielsweise an Creditreform, Inkasso ect. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten Daten zu verlangen. Sofern alle Aufträge abgewickelt sind, können die Daten auf Wunsch des Kunden gelöscht werden, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen dem entgegen.
(2) Im Schadensfall gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 8.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort


(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos Braunschweig.


(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amts- oder Landgericht Braunschweig.

 

17. Sonstiges


(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Northern geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Northern.


(2) Northern ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten. 
(3) Sämtliche Mietartikel bleiben Eigentum von Northern. Explizit verkaufte Artikel unterliegen bis zur vollständigen Zahlung dem Eigentumsvorbehalt.


18. Schlussbestimmung


Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.





Braunschweig, den 19.10.2023