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Streitschlichtung
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Quelle: e-recht24.de
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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Kreuzstraße 65a
38118 Braunschweig
Vertreten durch:
Geschäftsführender Gesellschafter
Herr Srdjan Rajkovic
Kontakt:
Telefon: 0531 702201-0
Telefax: 0531 702201-299
E-Mail: info@northern-events.de
Registereintrag:
Registergericht: Amtsgericht Braunschweig
Registernummer: HRB 10015
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 219823796
für die Vermietung und Eventdienstleistungen
Northern Concert & Event Protection GmbH
– handelnd unter dem Rufnamen „Northern Events“ –
nachfolgend „Northern Events“ genannt
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden ist die Northern Concert & Event Protection GmbH, handelnd unter dem Rufnamen „Northern Events“, nachfolgend „Northern Events“ genannt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung von Event-, Messe-, Catering- und Veranstaltungsausstattung sowie für damit verbundene Lieferungen, Abholungen, Auf- und Abbauleistungen, Personalgestellungen und sonstige Eventdienstleistungen.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Northern Events ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von Northern Events sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung durch Northern Events, beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder durch einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag und gegebenenfalls der Auftragsbestätigung.
Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform, insbesondere per E-Mail, vereinbart werden.
Individuell getroffene Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Northern Events ist berechtigt, zur Erfüllung einzelner Leistungen geeignete Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
§ 3 Preise und Umsatzsteuer
Gegenüber Unternehmern verstehen sich die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Mietpreise umfassen ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau, Personal, Sonderreinigung, Wartezeiten und sonstige Zusatzleistungen sind nur im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Nach Vertragsschluss zusätzlich vom Kunden beauftragte Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Mietzeit
Beginn und Ende der Mietzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übergabe bzw. Bereitstellung der Mietgegenstände und endet mit deren vollständiger Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt.
Eine vorzeitige Rückgabe oder Nichtnutzung einzelner Mietgegenstände führt grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Mietpreises.
Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung von Northern Events.
Werden Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, kann Northern Events für den zusätzlichen Nutzungszeitraum eine angemessene zusätzliche Miete verlangen.
Weitergehende Ansprüche aufgrund einer verspäteten Rückgabe, insbesondere ein nachweisbarer Mietausfallschaden aufgrund einer Anschlussvermietung, bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 5 Zustand und Auswahl der Mietgegenstände
Northern Events stellt die Mietgegenstände grundsätzlich in einem für die vereinbarte Nutzung geeigneten und gereinigten Zustand zur Verfügung.
Bei den Mietgegenständen handelt es sich regelmäßig um mehrfach eingesetzte Veranstaltungsausstattung. Normale Gebrauchsspuren, welche Funktion und vereinbarten Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
Abbildungen in Katalogen, Angeboten, Internetauftritten und sonstigen Unterlagen dienen der Beschreibung. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Form, Hersteller oder Ausführung sind zulässig, sofern der vereinbarte Verwendungszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Fällt ein konkret vereinbarter Mietgegenstand kurzfristig aus oder steht dieser aus einem von Northern Events nicht vorhersehbaren Grund nicht zur Verfügung, kann Northern Events einen hinsichtlich Funktion und Einsatzzweck gleichwertigen oder höherwertigen Ersatzgegenstand bereitstellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 6 Übernahme und Prüfung durch den Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übernahme bzw. spätestens vor Veranstaltungsbeginn oder erstmaliger Nutzung auf erkennbare Beschädigungen, Fehlmengen, außergewöhnliche Verschmutzungen und – soweit möglich und zumutbar – auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Dies gilt insbesondere für technische Geräte, Kühlgeräte, Küchentechnik, Veranstaltungstechnik und andere Mietgegenstände, deren Funktion vor Veranstaltungsbeginn überprüft werden kann.
Erkennbare Beanstandungen sind Northern Events unverzüglich mitzuteilen, damit Northern Events Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Abhilfe erhält.
Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Mängelanzeige, Defekte und Funktionsstörungen
Ein bereits bei Übergabe oder Aufbau erkennbarer Mangel ist Northern Events unverzüglich und grundsätzlich vor Veranstaltungsbeginn bzw. vor Nutzung des betroffenen Mietgegenstands anzuzeigen.
Tritt ein Defekt oder eine Funktionsstörung erst während der Veranstaltung bzw. während der Nutzung auf, ist dieser unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
Die Anzeige soll aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform per E-Mail oder WhatsApp erfolgen.
Die Beanstandung soll den betroffenen Mietgegenstand und den festgestellten Mangel möglichst konkret bezeichnen. Soweit möglich und zumutbar, sollen Fotos oder Videos beigefügt werden.
Northern Events muss Gelegenheit erhalten, die Beanstandung zu prüfen und – soweit möglich – eine geeignete Abhilfe anzubieten.
Eine erstmalige Beanstandung nach Beendigung der Veranstaltung, bei Abholung oder erst bei Rückgabe der Mietgegenstände ist grundsätzlich verspätet, wenn der behauptete Mangel bereits während der Mietzeit erkennbar war und Northern Events aufgrund der verspäteten Anzeige keine Möglichkeit mehr hatte, den Mangel zu überprüfen oder Abhilfe zu schaffen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde erst nach der Veranstaltung erklärt, einen Mietgegenstand aufgrund eines angeblichen Defekts, einer Funktionsstörung, Verschmutzung oder sonstigen Beanstandung nicht benutzt zu haben.
Soweit Northern Events infolge einer unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige keine Möglichkeit zur Prüfung oder Abhilfe hatte und deshalb gesetzliche Minderungs-, Schadensersatz- oder sonstige Mängelrechte des Kunden ausgeschlossen sind, bleibt der vereinbarte Mietpreis in voller Höhe geschuldet.
Die bloße nachträgliche Erklärung des Kunden, einen bereitgestellten Mietgegenstand nicht oder nicht vollständig genutzt zu haben, führt für sich allein nicht zu einem Anspruch auf Erlass, Kürzung oder Rückerstattung des Mietpreises.
Unerhebliche Mängel, geringfügige Verschmutzungen, normale Gebrauchsspuren oder rein optische Beeinträchtigungen, welche die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich einschränken, berechtigen nicht zu einer Mietminderung.
Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 8 Austausch und Ersatzlieferung bei Beanstandungen
Beanstandet der Kunde einen Mietgegenstand rechtzeitig, wird Northern Events nach Möglichkeit eine praktikable Lösung anbieten.
Eine jederzeitige Ersatzlieferung zum Veranstaltungsort oder eine sofortige Bereitstellung eines Ersatzartikels kann nicht garantiert werden.
Dies gilt insbesondere bei kurzfristig auftretenden technischen Defekten, außerhalb vereinbarter Liefer- oder Geschäftszeiten oder wenn kein entsprechender Ersatzartikel verfügbar ist.
Soweit ein geeigneter Ersatzartikel verfügbar ist, kann nach vorheriger Rücksprache ein Austausch in unserem Lager erfolgen:
Northern Events
Donaustraße 20
Braunschweig
Der Austausch erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und innerhalb der hierfür vereinbarten bzw. verfügbaren Zeiten.
Eine Verpflichtung von Northern Events, bei jeder Beanstandung unverzüglich einen Ersatzgegenstand zum Veranstaltungsort zu liefern, besteht nicht, soweit eine solche Ersatzlieferung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder sich eine entsprechende Verpflichtung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 9 Obhuts- und Sorgfaltspflichten
Der Kunde hat sämtliche Mietgegenstände während seiner Obhutszeit sorgfältig und entsprechend ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zu behandeln.
Die Mietgegenstände sind angemessen vor Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Witterung, unsachgemäßer Verwendung und sonstigen vermeidbaren Beschädigungen zu schützen.
Mietgegenstände dürfen ohne vorherige Zustimmung von Northern Events insbesondere nicht gebohrt, verschraubt, bemalt, lackiert, baulich oder technisch verändert werden.
Klebebänder, Kabelbinder, Dekorationen und sonstige Befestigungsmittel dürfen nur so eingesetzt werden, dass die Mietgegenstände nicht beschädigt werden.
Bedienungs-, Sicherheits- und Aufbauhinweise sind einzuhalten.
§ 10 Reinigung sämtlicher Mietgegenstände
Grundsätzlich sind sämtliche Mietgegenstände gereinigt an Northern Events zurückzugeben.
Diese Verpflichtung gilt insbesondere – jedoch nicht abschließend – für Absperrungen, Absperrsysteme, Zäune, Bodenschutzsysteme, Mobiliar, Cateringartikel, Küchenequipment,
Fritteusen, Grills, Grillplatten, Kombidämpfer, Öfen, Kochgeräte, Pfannen, Töpfe, Warmhaltegeräte, Kühlschränke, Kühlgeräte, Transportbehälter, Veranstaltungstechnik, Toilettenwagen und sämtliche sonstigen Mietgegenstände.
Northern Events übergibt die Mietgegenstände grundsätzlich in gereinigtem Zustand.
Der Kunde hat die Mietgegenstände nach der Nutzung so zu reinigen, dass bei Northern Events lediglich eine betriebsübliche abschließende Grund-, Kontroll- bzw. Hygienereinigung erforderlich ist.
Vor der Rückgabe sind insbesondere Fette, Öle, Speisereste, Soßen, eingebrannte Rückstände, Getränkereste, Wachs, Klebstoffreste, Erde, Schlamm, grober Staub, Abfälle sowie sonstige veranstaltungsbedingte Verschmutzungen zu entfernen.
Werden Mietgegenstände entgegen diesen Vorgaben zurückgegeben und entsteht Northern Events dadurch zusätzlicher Reinigungsaufwand, kann Northern Events hierfür pauschal 50 % des Netto-Mietpreises des jeweils betroffenen Mietartikels bzw. der betroffenen Mietposition berechnen.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Northern Events kein oder ein wesentlich geringerer zusätzlicher Reinigungsaufwand entstanden ist.
Northern Events bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens bzw. Reinigungsaufwands nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
Ist eine Reinigung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, gelten ergänzend die Bestimmungen über Beschädigung und Ersatz.
§ 11 Geschirr, Besteck und Gläser
Abweichend von § 10 dürfen Geschirr, Besteck und Gläser ungespült zurückgegeben werden.
Die betriebsübliche maschinelle End- und Hygienereinigung durch Northern Events ist im Mietpreis enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Artikel müssen jedoch vollständig geleert, von groben Speiseresten befreit und serviettenreinzurückgegeben werden.
Insbesondere dürfen sich in Gläsern keine Getränkereste, Eiswürfel, Limetten, Zitronen, Früchte, Minze, Zucker, Strohhalme, Servietten oder sonstige Fremdkörper befinden.
Teller, Schüsseln und sonstiges Geschirr müssen von Speiseresten, Servietten und Dekorationen befreit sein.
Besteck ist von groben Speiseresten zu befreien.
Die Artikel sind in den vorgesehenen Transportbehältern zurückzugeben, soweit diese zur Verfügung gestellt wurden.
Bei zusätzlichem Sortier-, Leerungs- oder Reinigungsaufwand gelten § 10 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
§ 12 Tischwäsche und Textilien
Gemietete Tischwäsche und sonstige Textilien müssen vom Kunden nicht gewaschen werden.
Die übliche professionelle Reinigung ist im Mietpreis enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Textilien sind ausgeschüttelt und von Speiseresten, Dekorationsmaterial, Besteck, Kerzen und sonstigen Gegenständen befreit zurückzugeben.
Nasse oder stark feuchte Textilien dürfen nicht über einen längeren Zeitraum luftdicht verpackt werden.
Nicht von der normalen Reinigung umfasst sind insbesondere außergewöhnliche Verschmutzungen oder Beschädigungen durch Wachs, Brandlöcher, Schimmel, Farbe, Lack, Klebstoff, dauerhaft färbende Stoffe, Schnitte oder Risse.
Können Textilien trotz fachgerechter Reinigung nicht mehr vertragsgemäß eingesetzt werden, kann Northern Events nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz verlangen.
§ 13 Rücknahme und Nachkontrolle
Die bloße Entgegennahme der Mietgegenstände durch Northern Events, Mitarbeiter oder beauftragte Fahrer stellt keine Bestätigung der Vollständigkeit, Mangelfreiheit, Funktionsfähigkeit oder ordnungsgemäßen Reinigung dar.
Aufgrund der teilweise erheblichen Mengen des vermieteten Veranstaltungsequipments ist eine vollständige Kontrolle unmittelbar bei Abholung oder Rückgabe regelmäßig nicht möglich.
Northern Events ist deshalb berechtigt, zurückgegebene Mietgegenstände nach Rückführung in das Lager insbesondere beim Auspacken, Sortieren, Reinigen oder bei einer technischen Funktionsprüfung zu überprüfen.
Diese Nachkontrolle kann innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Wochen nach Rückgabe erfolgen.
Innerhalb dieses Zeitraums festgestellte Fehlmengen, Bruchschäden, Beschädigungen, außergewöhnliche Verschmutzungen oder Funktionsstörungen können nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden.
Northern Events wird entsprechende Feststellungen dokumentieren und dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.
Die Nachkontrollfrist verändert nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass ein festgestellter Schaden oder Verlust dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sein muss.
§ 14 Bruch, Beschädigung und Verlust
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Beschädigungen, Zerstörungen oder Verluste während seiner Obhutszeit.
Normale und vertragsgemäße Abnutzung wird nicht berechnet.
Bei reparablen Schäden können die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten geltend gemacht werden.
Bei Verlust, Totalschaden oder wirtschaftlich nicht sinnvoll reparierbaren Mietgegenständen kann Northern Events nach den gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Mietgegenstands geltend machen.
Ein darüber hinausgehender nachweisbarer Schaden, insbesondere Mietausfall aufgrund einer vorgesehenen Anschlussvermietung, kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
§ 15 Diebstahl und Vandalismus
Der Kunde hat die Mietgegenstände während seiner Obhutszeit angemessen gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern.
Diebstahl, Einbruch und Vandalismus sind Northern Events unverzüglich mitzuteilen.
Strafrechtlich relevante Vorgänge sind unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Northern Events ist auf Verlangen das Aktenzeichen bzw. ein entsprechender Nachweis zur Verfügung zu stellen.
Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Selbstabholung und Rückgabe
Bei Selbstabholung hat der Kunde ein für Art, Menge, Gewicht und Abmessungen der Mietgegenstände geeignetes Transportfahrzeug bereitzustellen.
Der Fahrzeugführer ist für die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Ladungssicherung verantwortlich.
Eine Unterstützung beim Be- oder Entladen durch Mitarbeiter von Northern Events entbindet den Fahrzeugführer nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.
Der Kunde hat ausreichend Zeit für Abholung und Rückgabe einzuplanen.
Die Rückgabe muss zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.
§ 17 Lieferung und Abholung durch Northern Events
Lieferung und Abholung erfolgen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort mit den vorgesehenen Lieferfahrzeugen ordnungsgemäß erreichbar ist.
Zufahrten, Ladezonen, Transportwege, Türen, Tore und Aufzüge müssen ausreichend dimensioniert, tragfähig und frei zugänglich sein.
Northern Events ist rechtzeitig über besondere Erschwernisse wie Treppen, lange Transportwege, ungeeignete Aufzüge, eingeschränkte Zufahrten, Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen, Baustellen oder unbefestigte Zufahrten zu informieren.
Zusätzlicher Arbeits-, Personal- oder Zeitaufwand aufgrund vom Kunden zu vertretender und vorher nicht mitgeteilter Erschwernisse kann gesondert berechnet werden.
Gleiches gilt für vom Kunden zu vertretende Wartezeiten.
§ 18 Auf- und Abbau
Auf- und Abbauleistungen sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
Der Kunde hat die erforderlichen Flächen frei, zugänglich und für den vorgesehenen Aufbau geeignet zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde ist für erforderliche Genehmigungen verantwortlich, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Northern Events übernommen wurde.
Zusätzliche Arbeits- und Wartezeiten aufgrund nicht geräumter Flächen, fehlender Zugänge oder anderer vom Kunden zu vertretender Umstände können zusätzlich berechnet werden.
Von Northern Events aufgebaute sicherheitsrelevante Konstruktionen dürfen ohne Zustimmung nicht verändert, versetzt oder teilweise demontiert werden.
§ 19 Verkehrssicherung, Sturm, Wind und Unwetter
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, liegt die laufende Verkehrssicherungs- und Überwachungspflicht während der Veranstaltung sowie während der Nutzungs- und Obhutszeit des Kunden beim Kunden, soweit die jeweilige Gefahr seinem Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen ist.
Dies betrifft insbesondere Zelte, Pavillons, Absperrungen, Bau- und Mobilzäune, Sonnenschirme, Beschilderungen, Aufsteller und vergleichbare wind- oder wetterempfindliche Mietgegenstände.
Der Kunde hat diese während der Nutzungszeit zu überwachen und bei sich verändernden Wetterbedingungen geeignete und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Bei angekündigtem oder eintretendem Sturm, Starkwind, Gewitter oder sonstigen gefährlichen Wetterbedingungen hat der Kunde die weitere Nutzung zu überprüfen und erforderlichenfalls unverzüglich einzustellen, gefährdete Bereiche zu sperren und notwendige Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
Der Kunde hat insbesondere darauf zu achten, dass durch umstürzende, verrutschende, wegfliegende oder sich lösende Mietgegenstände keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Northern Events haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch Sturm, Wind, Unwetter oder sonstige außergewöhnliche Witterungseinflüsse entstehen und nicht auf einer von Northern Events zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch umstürzende oder verrutschende Zelte, Pavillons, Absperrungen oder Zäune, soweit Ursache und Schaden dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzurechnen sind.
Soweit der Aufbau ausdrücklich durch Northern Events geschuldet wird, bleibt Northern Events für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorgaben sowie Hersteller- und Aufbauvorgaben bleiben unberührt.
§ 20 Catering-, Koch- und Küchentechnik
Fritteusen, Grills, Kombidämpfer, Öfen, Kochgeräte, Warmhaltegeräte, Kühlgeräte und sonstige technische Geräte dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.
Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die mit ihrer Bedienung ausreichend vertraut sind.
Erforderliche Strom-, Wasser-, Gas-, Abwasser- und sonstige Anschlüsse sind vom Kunden in geeigneter und ausreichend dimensionierter Ausführung bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Northern Events haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich auf ungeeignete oder unzureichend dimensionierte Anschlüsse aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder Veranstaltungsortes zurückzuführen sind.
Technische Veränderungen, Reparaturen oder Eingriffe durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte sind nicht gestattet.
Bei einer Funktionsstörung ist das betroffene Gerät, soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und Northern Events zu informieren.
§ 21 Toilettenwagen
Für Toilettenwagen hat der Kunde eine geeignete und ausreichend befestigte Stellfläche bereitzustellen.
Erforderliche Strom-, Frischwasser- und Abwasseranschlüsse sind entsprechend der Vereinbarung bereitzustellen.
Der Kunde hat für eine bestimmungsgemäße Nutzung während der Mietzeit Sorge zu tragen.
Bei Rückgabe sind Abfälle und Fremdkörper vollständig zu entfernen.
Die Reinigungsvorschriften gemäß § 10 gelten ausdrücklich auch für Toilettenwagen.
Für vom Kunden zu vertretende Schäden aufgrund ungeeigneter Anschlüsse, Fehlbedienung, mangelnder Frostvorsorge oder eingebrachter Fremdkörper gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 22 Personal- und sonstige Dienstleistungen
Art, Anzahl, Qualifikation und Einsatzzeit des gebuchten Personals ergeben sich aus dem Auftrag.
Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Einsatzzeiten bzw., soweit entsprechend vereinbart, nach den tatsächlich geleisteten Stunden.
Verlängert sich die Veranstaltung oder der Personaleinsatz auf Wunsch des Kunden oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund, werden zusätzliche Einsatzzeiten entsprechend berechnet.
Vereinbarte bzw. anfallende Zuschläge können entsprechend dem Auftrag zusätzlich berechnet werden.
§ 23 Änderungen und Mengenreduzierungen
Änderungswünsche hinsichtlich Mengen, Mietartikeln, Lieferzeiten, Veranstaltungsort oder sonstiger Leistungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Ein Anspruch auf Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.
Zusätzlich bestellte Leistungen werden gesondert berechnet.
Eine Reduzierung bereits verbindlich vereinbarter Mietgegenstände, Mengen oder Leistungen gilt hinsichtlich des reduzierten Umfangs als Teilstornierung.
Für den stornierten Teil gelten die Stornierungsbedingungen des § 24.
§ 24 Stornierung durch den Kunden
Bereits mit Vertragsschluss entstehen Northern Events Aufwendungen für die kaufmännische und organisatorische Auftragsbearbeitung. Hierzu gehören insbesondere Angebotserstellung und -bearbeitung, Auftragsbearbeitung, Disposition, Reservierung der Mietgegenstände, interne Planung sowie – je nach Auftrag – Koordination von Personal, Transport und Logistik.
Soweit kein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht besteht und keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, kann Northern Events bei einer vollständigen oder teilweisen Stornierung folgende pauschalierte Entschädigung bezogen auf den jeweils stornierten Netto-Auftragswert verlangen:
mehr als 8 Wochen vor Leistungsbeginn:
10 %
8 bis 6 Wochen vor Leistungsbeginn:
25 %
weniger als 6 bis 4 Wochen vor Leistungsbeginn:
50 %
weniger als 4 bis 2 Wochen vor Leistungsbeginn:
75 %
weniger als 2 Wochen vor Leistungsbeginn:
100 %
Die Pauschalen berücksichtigen insbesondere bereits entstandene Aufwendungen für Angebotserstellung, Auftragsbearbeitung, Planung, Disposition und Reservierung sowie – abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung – die wirtschaftlichen Nachteile einer kurzfristigen Stornierung.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Northern Events überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
Northern Events bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sowie Kosten für speziell für den Auftrag beschaffte, angefertigte, produzierte oder bei Dritten verbindlich gebuchte Leistungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits durch die Stornierungspauschale abgegolten sind.
Bei einer Teilstornierung wird die jeweilige Stornierungspauschale ausschließlich auf den Wert des stornierten Teils angewendet.
§ 25 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen, von der jeweils betroffenen Vertragspartei nicht zu vertretenden Ereignissen richten sich die Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hierzu können insbesondere extreme Naturereignisse, behördliche Verbote, Krieg, Terrorlagen, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
Die Parteien informieren sich unverzüglich über entsprechende Umstände und deren voraussichtliche Auswirkungen.
§ 26 Vorauszahlungen und Kaution
Northern Events ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder vor Übergabe der Mietgegenstände eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung.
Bei bestimmten Mietgegenständen kann eine angemessene Kaution verlangt werden.
Die Kaution wird nach vollständiger Rückgabe und Abschluss der erforderlichen Nachkontrolle abgerechnet.
Berechtigte Forderungen aus Fehlmengen, Beschädigungen, zusätzlicher Reinigung oder sonstigen Ansprüchen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit der Kaution verrechnet werden.
§ 27 Rechnungen und Zahlung
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.
Northern Events ist berechtigt, die Übergabe von Mietgegenständen oder den Beginn einer Leistung von der Zahlung bereits fälliger Beträge abhängig zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gesetzliche Verzugszinsen sowie ein weitergehender nachweisbarer Verzugsschaden können geltend gemacht werden.
§ 28 Haftung von Northern Events
Northern Events haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Northern Events haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Insbesondere übernimmt Northern Events keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die ausschließlich aus Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, des Veranstalters, des Veranstaltungsortes oder eines Dritten entstehen.
Die besonderen Regelungen zu Sturm, Wind und Witterung gemäß § 19 bleiben unberührt.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 29 Verantwortung des Kunden
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden an den Mietgegenständen.
Schäden und Verluste sind Northern Events unverzüglich mitzuteilen.
Beschädigte technische Mietgegenstände dürfen nicht eigenmächtig repariert oder durch nicht autorisierte Dritte repariert werden.
Northern Events ist Gelegenheit zu geben, Art, Umfang und Ursache eines Schadens zu prüfen.
§ 30 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften; eine Aufrechnung ist insbesondere mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Zwingende gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 31 Verbraucher und Widerrufsrecht
Soweit einem Verbraucher aufgrund der Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht oder eine gesetzliche Ausnahme eingreift, richtet sich nach Art und Inhalt des jeweiligen Vertrags.
Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.
§ 32 Datenschutz
Northern Events verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Personenbezogene Daten können insbesondere verarbeitet werden, soweit dies für Angebotserstellung, Vertragsabschluss, Vertragsdurchführung, Lieferung, Abholung, Kommunikation, Abrechnung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Northern Events.
§ 33 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gegenüber Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, Braunschweig Erfüllungsort.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 34 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Northern Events und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen und Ergänzungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Northern Concert & Event Protection GmbH
handelnd unter dem Rufnamen „Northern Events“
Braunschweig
Stand: September 2026
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